S a t z u n g Förderverein Kita PUSTEBLUME
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita PUSTEBLUME“ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Wewelsfleth.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Wewelsfleth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung der Kindertageseinrichtung PUSTEBLUME durch die Beschaffung von Mitteln über den Rahmen der Etatmittel hinaus. Dazu zählen unter anderem: Anschaffung/Erhaltung von Spielgeräten oder Einrichtungsgegenständen, Durchführung von Veranstaltungen, Projekten, Ausflügen oder anderen Aktionen, Förderung der Außendarstellung des Fördervereins und der Kita in der Öffentlichkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann jederzeit erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, dem Vorstand gegenüber zu den Gründen des beabsichtigten Ausschlusses Stellung zu nehmen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitglieds an den Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat jährlich zum 15. Januar einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10€ zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- Vorstand gemäß § 26 BGB, dem die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte obliegt sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der zweite stellvertretende Vorsitzende.
- Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Nach Ablauf ihrer regulären Amtszeit bleiben alle Mitglieder bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur turnusgemäßen Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung angeben. Sie ist allen Mitgliedern, die per E-Mail erreichbar sind, mindestens in Textform und den übrigen Mitgliedern per Brief, der vom Vorstand gezeichnet, aber nicht unterschrieben sein muss, unter Einhalt einer Frist von mindestens zwei Wochen bekannt zu machen. Der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen fordert.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung mindestens in Textform beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Der Mitgliederversammlung obliegen: Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans; Entlastung des Vorstands; Wahl des Vorstands; Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäße Anträge; Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgabe gemäß § 2 der Satzung; Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand; Beschlussfassung über Satzungsänderungen; hier ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; Beschlussfassung über Auflösung des Vereins; auch hier ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht in dieser Satzung oder im Gesetz etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertageseinrichtung PUSTEBLUME in Wewelsfleth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat..
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 22.02.2022 festgestellt und verabschiedet.
§ 11 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten Satzung. #